{"id":176,"date":"2017-05-29T14:40:20","date_gmt":"2017-05-29T12:40:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hexenprozesse-leipzig.de\/?p=176"},"modified":"2017-05-29T18:22:58","modified_gmt":"2017-05-29T16:22:58","slug":"aufarbeitung-hexenverfolgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hexenprozesse-leipzig.de\/?p=176","title":{"rendered":"Aufarbeitung Hexenverfolgung"},"content":{"rendered":"<p>Die feministische Autorin <strong>Erika Wisselinck<\/strong><sup><a id=\"fnref-1\" href=\"#fn-1\">1<\/a><\/sup> stellte 1987 in ihrem Buch \u201eHexen. Warum wir so wenig von ihrer Geschichte erfahren und was davon auch noch falsch ist. Analyse einer Verdr\u00e4ngung\u201c fest, dass die <em>Hexenverfolgung<\/em> bis zu diesem Zeitpunkt in Forschung, Lehre und Schule kaum thematisiert wurde. Es ist zum Teil ihr Verdienst, dass in den Jahren nach dem Erscheinen ihres Buches Wissenschaftler\/innen und Interessierte zu diesem Thema geforscht haben.<sup><a id=\"fnref-2\" href=\"#fn-2\">2<\/a><\/sup> Und es ist Aktivistinnen der Frauenbewegung in den 70er und 80er Jahren zu verdanken, dass die <em>Hexenverfolgung<\/em> \u00f6ffentlich thematisiert wurde. Sie haben den Begriff der Hexe f\u00fcr sich neu besetzt: als einen symbolischen Ausdruck f\u00fcr Selbstbewusstsein, Unabh\u00e4ngigkeit und Souver\u00e4nit\u00e4t.<\/p>\n<p>Im \u201eGro\u00dfen Pl\u00f6tz\u201c, dem deutschen Standard-Nachschlagewerk zur Welt-Geschichte, wird <em>die Hexenverfolgung<\/em> selbst im Jahr 2010 immer noch nicht erw\u00e4hnt, was Wisselinck schon 1987 kritisierte.<sup><a id=\"fnref-3\" href=\"#fn-3\">3<\/a><\/sup> <em>Als h\u00e4tte es sie nicht gegeben\u2026<\/em><\/p>\n<p>Es ist nicht m\u00f6glich, die Ursachen der <em>Hexenverfolgung<\/em> und deren Zusammenh\u00e4nge monokausal zu benennen. Die hohe Zahl an ermordeten Frauen, M\u00e4nnern und Kindern sind urs\u00e4chlich nicht pauschal erkl\u00e4rbar. Jeder einzelne dieser Menschen hatte seine pers\u00f6nliche <em>Verfolgungsgeschichte<\/em>. Skrupelloses Durchsetzen von institutionellen Machtpositionen wie auch von individuellen Eigen-Interessen waren \u2013 auch im Kontext mit Staatsentwicklung und Rechtssprechung \u2013 f\u00fcr den Beginn der Hexenverfolgung ma\u00dfgeblich verantwortlich. In der langen Zeit der Hexenverfolgung von 1450 bis 1750 konnte letztendlich jede\/r der <em>Hexerei<\/em> verd\u00e4chtigt werden \u2013 unabh\u00e4ngig von Beruf, Stand, Alter, Geschlecht und sozialer Einbindung.<\/p>\n<figure id=\"attachment_181\" aria-describedby=\"caption-attachment-181\" style=\"width: 394px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\" wp-image-181\" src=\"http:\/\/www.hexenprozesse-leipzig.de\/wp-content\/uploads\/2017\/05\/duerer1-300x257.jpg\" alt=\"\" width=\"394\" height=\"338\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-181\" class=\"wp-caption-text\"><span style=\"font-size: 10pt;\"><em>Hexenverfolgung: Gerechtigkeit, <\/em><\/span><em><span style=\"font-size: 10pt;\">Wahrheit und Vernunft <\/span><span style=\"font-size: 10pt;\">liegen \u201eim Stock\u201c und <\/span><span style=\"font-size: 10pt;\">sind damit ausgeschaltet. (<\/span><\/em><span style=\"font-size: 10pt;\">Ausschnitt aus Holzschnitt von Albrecht D\u00fcrer)<\/span><\/figcaption><\/figure>\n<h3><strong>Quellenlage f\u00fcr Sachsen:<\/strong><\/h3>\n<p>Der Historiker <strong>Manfred Wilde<\/strong> hat in seinem 2003 ver\u00f6ffentlichten Werk ma\u00dfgeblich zur Aufarbeitung von Quellen zur Hexenverfolgung im (kur-)s\u00e4chsischen Raum beigetragen.<sup><a id=\"fnref-4\" href=\"#fn-4\">4<\/a><\/sup><\/p>\n<p>Als Untersuchungsgebiet definiert Wilde nicht das heutige Bundesland Sachsen, sondern das Kurf\u00fcrstentum in den Grenzen von 1750, d.h. einschlie\u00dflich der im 16. bzw. 17. Jahrhundert hinzugekommenen nicht mehr kirchlichen F\u00fcrstbist\u00fcmer Mei\u00dfen, Merseburg-Zeitz und Naumburg, der Ober- und Niederlausitz und weiterer. Wildes Ergebnisse reichen z.T. \u00fcber Kursachsen hinaus, da er die Urteile s\u00e4chsischer Spruchbeh\u00f6rden, die auf Antrag ausw\u00e4rtiger Gerichte an diese Beh\u00f6rde gestellt worden sind, miterfasst hat.<sup><a id=\"fnref-5\" href=\"#fn-5\">5<\/a><\/sup><\/p>\n<p>Wilde stellte 905 Anklagen gegen Einzelpersonen fest. Davon \u201ebetrafen 762 F\u00e4lle den Vorwurf von <em>Zauberei und Hexerei<\/em>, 72 von <em>Segensprechern, klugen Leuten<\/em> und <em>magischen Heiler\/innen<\/em>, 47 von <em>Wahrsagenden<\/em> und 71 von <em>abergl\u00e4ubischen H\u00e4ndeln<\/em> und <em>Poltergeisterei<\/em>. Dazu 24 Injurien-Klagen. In 284 F\u00e4llen wurde die Todesstrafe verh\u00e4ngt. Wenigstens 48 Personen verstarben in Haft.<sup><a id=\"fnref-6\" href=\"#fn-6\">6<\/a><\/sup><\/p>\n<p>Seit 1572 mussten die landesherrlichen Gerichte bei peinlichen\/ gerichtlichen Verfahren eine der vier kurs\u00e4chsischen Spruchbeh\u00f6rden (Sch\u00f6ffenst\u00fchle und juristische Fakult\u00e4ten in Leipzig und Wittenberg) beteiligen. Diese vier Obergerichte mussten Urteilsregister f\u00fchren, die sogenannten Spruchkonzeptb\u00e4nde. Laut Wilde gab es allein vom Leipziger Sch\u00f6ffenstuhl 700 &#8211; 800 Spruchkonzeptb\u00e4nde. Diese h\u00e4tten die f\u00fcr die Zauberei- und Hexenprozesse relevanten Todesurteile von 1400 bis 1700 dokumentiert. Von diesen 700 &#8211; 800 B\u00e4nden sind jedoch nur 14 \u00fcberliefert. Vom Wittenberger Sch\u00f6ffenstuhl sind f\u00fcr den Zeitraum von 1530 &#8211; 1700 noch 211 Spruchkonzeptb\u00e4nde nutzbar.<\/p>\n<p>Zudem existieren \u00fcberlieferte Best\u00e4nde regionaler Gerichtsbeh\u00f6rden. Der gr\u00f6\u00dfte Teil dieser Akten wurde jedoch im 19. Jahrhundert als Altpapier verkauft. Nur ein kleiner Teil der Archivalien wurde in staatliche Archive oder in Sondersammlungen gr\u00f6\u00dferer Bibliotheken \u00fcbernommen.<sup><a id=\"fnref-7\" href=\"#fn-7\">7<\/a><\/sup> Erika Wisselinck stellte das Gleiche f\u00fcr das Bayerische Staatsarchiv fest: Die sogenannten \u201eMalefiz-Akten\u201c wurden 1851 aus b\u00fcrokratischen Gr\u00fcnden vernichtet.<sup><a id=\"fnref-8\" href=\"#fn-8\">8<\/a><\/sup><\/p>\n<h3><strong>Hexenprozesse in Mitteldeutschland<\/strong><\/h3>\n<p>Die Hexenprozesse beginnen im 15. Jahrhundert, erreichen um 1590\/1630 und 1660 in Deutschland ihre H\u00f6hepunkte, flauen im 18. Jahrhundert ab. Seither sind vielf\u00e4ltige geschichtliche Ereignisse \u00fcber unsere Region hinweg gegangen: der Nordische Krieg von 1700 &#8211; 1721, der Siebenj\u00e4hrige Krieg von 1756 &#8211; 1763, die Napoleonischen Kriege von 1792 &#8211; 1815, der Zweite Weltkrieg von 1939-1945.<\/p>\n<p>Der Zenit der Hexenverfolgung war w\u00e4hrend der Zeit des Drei\u00dfigj\u00e4hrigen Krieges von 1618 &#8211; 1648. Bei der Eroberung Magdeburgs im Jahr 1631 fielen die Spruchb\u00e4nde des Magdeburger Sch\u00f6ffenstuhls, in denen auch die Prozessakten von Hexenprozessen enthalten waren, der Brandschatzung zum Opfer. Dort, wo in den Archiven die Spruchb\u00e4nde und Prozessakten die Wechself\u00e4lle der Geschichte \u00fcberstanden haben, wurde deren Bedeutung oft nicht oder zu sp\u00e4t erkannt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><span style=\"font-size: 12pt; color: #333333;\"><strong>Die Quellenlage ist l\u00fcckenhaft und oft widerspr\u00fcchlich.<\/strong> Die Ursache ist in der geschichtlichen Entwicklung zu suchen. Diese L\u00fccken werden sich nur in wenigen Einzelf\u00e4llen noch schlie\u00dfen lassen. <strong>Die vorhandenen Quellen sind inhaltlich kritisch zu betrachten.<\/strong> In einer alten Chronik ist z.B. zu lesen, dass in dem Frauenstift Quedlinburg im Jahr 1589 an einem Tag 133 Hexen verbrannt worden seien. Diese Aussage l\u00e4sst sich durch gesicherte Fakten nicht belegen.<\/span><\/p>\n<h3><strong>Territorium und Landesherrschaft<\/strong><\/h3>\n<p>Auf dem Gebiet des ehemaligen Kursachsen gab es eine Reihe von staatlich-rechtlichen Gebilden, die unterschiedlichen rechtlichen Systemen\/Gesetzen unterlagen. Im Ergebnis kam es zu einer Zersplitterung mit vielf\u00e4ltigen rechtlichen Verpflichtungen und machtpolitischen Reibungspunkten, die das Aufkommen von Hexenprozessen beg\u00fcnstigten. Als Beispiel soll das Territorium der Ganerbschaft Treffurt dienen, das im heutigen Freistaat Th\u00fcringen liegt. An diesem Territorium hatten der<\/p>\n<ul>\n<li>Mainzer Erzbischof<\/li>\n<li>die Landgrafschaft Hessen-Kassel<\/li>\n<li>das Kurf\u00fcrstentum Sachsen (nach der Leipziger Teilung von 1485 die daraus hervorgegangenen zwei s\u00e4chsischen Teilstaaten je zur H\u00e4lfte)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Herrschaftsrechte, die sie nur gemeinsam aus\u00fcben konnten.<\/p>\n<p>Die territoriale <strong>Konzentration von Hexenprozessen<\/strong> ist in den Mittelgebirgen am h\u00f6chsten, dort wo die gr\u00f6\u00dfte territoriale <strong>Zersplitterung von Landesherrschaften<\/strong> bestand.<\/p>\n<p>Kleine Landesherrn (deren tats\u00e4chliche Macht auf schwachen F\u00fc\u00dfen stand) konnten dem Druck der Bev\u00f6lkerung nicht widerstehen, die in Krisenzeiten oft auf die Verfolgung vermeintlicher Hexen dr\u00e4ngte, weil sie in deren Wirken die Ursache f\u00fcr Missernten und Ungl\u00fccke sah. Oft haben auch F\u00fcrsten kleiner Herrschaften zur Machtdemonstration auf Hexenprozesse gesetzt. Wenn sich verschiedene Landesherrn \u00fcber die Blutgerichtsbarkeit um bestimmte Orte und Territorien stritten, wurden zum Beweis der Zust\u00e4ndigkeit auch Akten von Hexenprozessen an das Reichskammergericht gesandt, die in dem jeweiligen Gebiet durchgef\u00fchrt worden waren.<\/p>\n<h3>Die Gerichtsverfassung<\/h3>\n<p>Diese ist <span style=\"text-decoration: underline;\">nicht<\/span> mit der heutigen Gerichtsverfassung vergleichbar und kompliziert. Es gab<\/p>\n<ul>\n<li>Gerichte<\/li>\n<li>Gerichts\u00e4hnliche Institutionen (F\u00fcrsten, R\u00e4te, Landesregierungen)<\/li>\n<li>Einrichtungen ohne Gerichtseigenschaft (Sch\u00f6ffenst\u00fchle, Juristenfakult\u00e4ten)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Neben den Gerichten der Landesherrschaft gab es nicht landesherrschaftliche Gerichte wie die<\/p>\n<ul>\n<li>der Kirche<\/li>\n<li>der St\u00e4dte<\/li>\n<li>des Adels<\/li>\n<li>der Handwerkerinnungen<\/li>\n<li>der b\u00e4uerlichen Gemeinden<\/li>\n<li>der Universit\u00e4ten,<\/li>\n<\/ul>\n<p>\u2026 die aber keine \u201ePrivatjustiz\u201c darstellten:<br \/>\nEs gab die Verbindung von Gericht und Grundbesitz; die Gerichtsrechte waren Teil der Herrschaftsrechte, die dem Gerichtsherrn \u00fcber dem Grundbesitz zustanden. Dem Adel wurde in Kursachsen die Verwirklichung der niederen Gerichtsbarkeit als Standesprivileg verbrieft. Die Obergerichtsbarkeit verblieb beim Landesherrn. Allerdings konnten der Kaiser des Heiligen R\u00f6mischen Reiches Deutscher Nation und die Kirche Gerichtsrechte aus\u00fcben, wenn diese an ihre Person gebunden waren.<\/p>\n<p>Eine Besonderheit waren die <strong>Sch\u00f6ffenst\u00fchle und Juristenfakult\u00e4ten<\/strong>. Dort hatten Gerichte aller Typen und Ebenen zu den vorliegenden F\u00e4llen Gutachten und Urteile einzuholen, die nach Aktenlage gef\u00e4llt wurden. Obwohl nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen in der Verfahrensordnung, trugen diese Gutachten<br \/>\nund Urteile bindenden Charakter f\u00fcr das weitere Gerichtsverfahren, da sie die Urteile vorformulierten. Das betraf nicht nur die Hexenprozesse, sondern auch andere Verfahren.<\/p>\n<p>Der bekannteste war der Leipziger Sch\u00f6ff enstuhl, der eigentlich eine Einrichtung der Stadt Leipzig war, die im geschichtlichen Verlauf dem s\u00e4chsischen Kurf\u00fcrsten unterstellt war. Parallel bestand die Leipziger Juristenfakult\u00e4t, eine Einrichtung der Universit\u00e4t Leipzig. Zwischen beiden Institutionen gab es personelle \u00dcberschneidungen, auch hielten sie gemeinsame Beratungen ab.<\/p>\n<h3>Die Hexenprozesse<\/h3>\n<p>Die Zahl der Prozesse und der darauf erfolgten Hinrichtungen schwankt, gesicherte Angaben gibt es wenige. Neben dem Holocaust an den Juden ist es in Europa eine der gr\u00f6\u00dften Massent\u00f6tungen von Zivilist\/innen. Gesichert sind 70.000 Hinrichtungen, davon 30.000 in Deutschland; in der Schweiz und in Polen je 10.000. Innerhalb der christlichen Orthodoxie, vor allem in Russland, sind Hinrichtungen wegen Hexerei fast unbekannt (hier sind unter 50 Hinrichtungen gesichert).<\/p>\n<p>Die orthodoxe Christliche Kirche hat das Buch \u201eDer Hexenhammer\u201c des Dominikanerm\u00f6nches Heinrich Institoris aus dem Jahr 1486 abgelehnt \u2013 nicht aus Menschenfreundlichkeit, sondern weil ihr der Katholik Institoris als Ketzer galt.<\/p>\n<p>Das Buch <em>\u201eDer Hexenhammer\u201c<\/em> war kein Gesetz, sondern eine Art <em>Hexenenzyklop\u00e4die<\/em>, eine theoretische Grundlage f\u00fcr die Hexenverfolgung. Grundlage war der Artikel 109 der <strong>Constitutio Criminalis Carolina<\/strong>, CCC aus dem Jahr 1532 (CCC lat: Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.. <em>Peinlich<\/em> steht f\u00fcr \u201eStrafe\u201c). Die CCC gilt heute als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch.<\/p>\n<p>In diesem Gesetzbuch war der Feuertod f\u00fcr Hexerei vorgesehen. Allerdings galt auch eine gewisse Diff erenzierung f\u00fcr den Fall, dass kein Schaden durch die \u201eZauberhandlungen\u201c entstanden sei. Es war in solchem Fall nicht zwingend auf Feuertod zu entscheiden. In Einzelf\u00e4llen konnte auf zeitliche\/ewige Landesverweisung, Ablegung eines \u00f6ff entlichen Widerrufs und Pranger entschieden werden.<\/p>\n<p>Die <strong>Constitutio Criminalis Carolina<\/strong> enthielt schon gewisse Verteidigungsrechte und Einschr\u00e4nkungen der Folter. Die Folter war ein nach genauen Regeln einzuhaltendes Mittel zur Beweiserhebung. Mit der Begr\u00fcndung, dass <em>Hexerei<\/em> au\u00dferordentliche und schlimmste Verbrechen seien, galten bei Hexerei-Anklagen diese rechtlichen M\u00f6glichkeiten nicht. Es gab keine Berufung, diese war verboten mit folgender Begr\u00fcndung: Ziel des Inquisitionsverfahrens war die \u00dcberf\u00fchrung der Beschuldigten bzw. Angeklagten. Dazu war das Gest\u00e4ndnis die Krone der Beweise. Wenn das Gest\u00e4ndnis abgelegt wurde, war der Wahrheitsfi ndung Gen\u00fcge getan. Aus Sicht der damaligen Zeit war es nicht einzusehen, weshalb Angeklagte, die die Tat zugegeben hatten und verurteilt worden waren, die Vollstreckung des Urteils hinausz\u00f6gern k\u00f6nnen sollten, in dem sie an ein h\u00f6heres Gericht appellierten.<\/p>\n<h3>Mittel der Verteidigung gab es nur wenige.<\/h3>\n<p>Eine davon war die sogenannte <strong><em>Injurienklage<\/em><\/strong> (eine Art Verleumdungsklage) gegen den mutma\u00dflichen Denunzianten: Der\/die Beschuldigte machte geltend, dass dieser aus pers\u00f6nlicher Feindschaft Beschuldigungen erfunden habe, um ihm\/ihr Schaden zuzuf\u00fcgen. Gelang den Beschuldigten dieser schwer zu f\u00fchrende Nachweis, wurde der\/die Denunziant\/ in bestraft. Es wurde Beschuldigten aber nachteilig ausgelegt, wenn sie <span style=\"text-decoration: underline;\">keine<\/span> Injurienklage erhoben; das galt als Indiz daf\u00fcr, dass die Anschuldigung der Hexerei stimmt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>Quellen: <\/strong><\/span><\/p>\n<p id=\"fn-1\"><span style=\"font-size: 10pt;\">1. Wisselinck, Erika (1987): Hexen. Warum wir so wenig von ihrer Geschichte erfahren und was davon auch noch falsch ist. Analyse einer Verdr\u00e4ngung. 2 Aufl., M\u00fcnchen: Frauenoffensive, S. 11<a href=\"#fnref-1\">\u21a9<\/a><\/span><\/p>\n<p id=\"fn-2\"><span style=\"font-size: 10pt;\">2. Eichhorn, Jaana (2006): Geschichtswissenschaft zwischen Innovation und Tradition. G\u00f6ttingen: V&amp;R unipress, Hochschulschrift, S. 280; 291<a href=\"#fnref-2\">\u21a9<\/a><\/span><\/p>\n<p id=\"fn-3\"><span style=\"font-size: 10pt;\">3. Wisselinck (1987): S. 9<a href=\"#fnref-3\">\u21a9<\/a><\/span><\/p>\n<p id=\"fn-4\"><span style=\"font-size: 10pt;\">4. Schmidt-Recla, Adrian (2004): Manfred Wilde, Die Zauberei- und Hexenprozesse in Kursachsen. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung f\u00fcr Rechtsgeschichte, 121, 1, S.782-785<a href=\"#fnref-4\">\u21a9<\/a><\/span><\/p>\n<p id=\"fn-5\"><span style=\"font-size: 10pt;\">5. Decker, Rainer (2005): Review of Wilde, Manfred, Die Zauberei- und Hexenprozesse in Kursachsen. H-German, H-Net Reviews. July, 2005. URL: http:\/\/www.h-net.org\/reviews\/showrev.php?id=10725<a href=\"#fnref-5\">\u21a9<\/a><\/span><\/p>\n<p id=\"fn-6\"><span style=\"font-size: 10pt;\">6. Wilde, Manfred (2003): Quellenlage. In: Die Zauberei- und Hexenprozesse in Kursachsen. K\u00f6ln: B\u00f6hlau Verlag, S. 12<a href=\"#fnref-6\">\u21a9<\/a><\/span><\/p>\n<p id=\"fn-7\"><span style=\"font-size: 10pt;\">7. Wilde, Manfred (1999): das Hexenph\u00e4nomen als Aspekt der Sozialgeschichte. In: Hexen. Berichte von den Hexentagen vom 5.-7. November 1999 in Leipzig und Bad D\u00fcben. Leipzig: LOUISEum 13. Sammlungen und Ver\u00f6ffentlichungen der Louise-Otto-Peters-Gesellschaft e.V. Leipzig. S. 11-13<a href=\"#fnref-7\">\u21a9<\/a><\/span><\/p>\n<p id=\"fn-8\"><span style=\"font-size: 10pt;\">8. Wisselinck (1987), S. 27<a href=\"#fnref-8\">\u21a9<\/a><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10pt;\"><strong>Bildausschnitt:<\/strong> D\u00fcrer, Albrecht (1526): Der Teppich im Schlo\u00df Michelfeld am Rhein, Deutsche Fotothek, URL: <a href=\"https:\/\/www.deutsche-digitale-bibliothek.de\/item\/ZWZ2DBG2MS4YQPIWFJRPLIAOGNOL2Y5E\">https:\/\/www.deutsche-digitale-bibliothek.de\/item\/ZWZ2DBG2MS4YQPIWFJRPLIAOGNOL2Y5E<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die feministische Autorin Erika Wisselinck1 stellte 1987 in ihrem Buch \u201eHexen. 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