Die Geschichte des § 218 StGB

Bis ins 19. Jahrhundert war eine frühe Schwangerschaft noch nicht medizinisch bestimmbar. Das Ausbleiben der Menstruation war ein erstes Zeichen – und Frauen weltweit kannten und nutzten seit den Anfängen der Menschheitsgeschichte überwiegend pflanzliche Mittel, um „ihr Geblüt“ wiederherzustellen.

Es war schwierig, zu unterscheiden, ob durch diese Praktiken eine Schwangerschaft abgebrochen oder nur eine verspätete Menstruationsblutung herbeigeführt wurde. Nach damals gültigen Vorstellungen entsprach die Menstruation einem lebensnotwendigen Reinigungsprozess, dessen Ausbleiben als „Zeichen böser Stockung“ gedeutet werden konnte. Auch Schwangerschaften, die mit ersten Kindsbewegungen relativ sicher feststanden, konnten noch mit meist pflanzlichen Mitteln beendet werden. Mit der Aufklärung ging dieses Wissen fast vollständig verloren.1)

Seit der Antike war der Abbruch von Schwangerschaften zwar umstritten, jedoch erlaubt. Schon immer spielte in dieser Auseinandersetzung der Anspruch männlicher Verfügungsmacht über Frauen und ihre Körper eine Rolle – wie auch bevölkerungs- und arbeitsmarktpolitische Interessen.

Mit zunehmendem Einfluss der katholischen Kirche verringerte sich das alleinige Entscheidungsrecht der Frau über ihren Körper. Trägerinnen des Wissens um Verhütung und Abbrüche der Schwangerschaft waren meist Kräuterkundige und Hebammen, sogenannte „weise Frauen“, aber auch Prostituierte und Ärzte.

1484 ordnete Papst Innozenz VIII. in der „Hexen-Bulle“ das Vorgehen gegen die „Hexen-Hebammen“ an, weil sie „…die Geburten der Weiber umkommen machen“.

1532 wurde in der „Peinlichen Gerichtsordnung“ (Constitutio Criminalis Carolina) der Abbruch einer Schwangerschaft erstmals für weite Teile des europäischen Kontinents einheitlich als strafbarer Tatbestand festgehalten. Artikel 133 sah die Todesstrafe für „so jemandt“ der „eyn lebendig kindt abtreibt“ vor; Empfängnisverhütung war als einfacher Totschlag strafbar. Hebammen waren verpflichtet, Schwangerschaften zu überwachen und verdächtige Frauen zu melden.

Erst 1851 hob das Preußische Strafgesetzbuch die Todesstrafe für Schwangerschaftsabbruch auf und sah eine Zuchthausstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vor.

1871 wurde der Schwangerschaftsabbruch als § 218 als abgemilderter Straftatbestand im Preußischen Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches aufgenommen. Dies sah Zuchthausstrafen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vor.

Der § 218 StGB ist bis heute gültig und Gegenstand gesellschaftlicher und politischer Diskussionen. Zentral ist dabei die Frage, nach dem „Lebensschutz des Ungeborenen und der daraus abgeleiteten Nachrangigkeit der Selbstbestimmung der Frau“.2) In diesem Zusammenhang begann auch die Debatte über medizinische, soziale oder kriminologische Indikationen, um Schwangerschaftsabbruch straffrei zu erklären. Strafrechtliche Verfolgung traf und trifft Frauen ebenso wie hilfswillige Ärzt/innen.

1913 kam es in Deutschland zur ersten „Gebärstreikdebatte“, initiiert u.a. durch die im Bund für Mutterschutz und Sexualreform engagierte Frauenbewegung.3) In der Folge kam es zum Ausbau eines Netzes von Sexualberatungsstellen. Frauen wurden über Empfängnisverhütung und Strafrecht aufgeklärt und mitunter an Ärzt/innen vermittelt.4)

In der Weimarer Republik entwickelte sich die Protestbewegung gegen den § 218 weiter. Ab 1926 galt anstelle der Zuchthausstrafe eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr und einem Tag, wobei der Schwangerschaftsabbruch außer bei medizinischer Indikation weiterhin kriminalisiert wurde. An der Situation der Frauen änderte das wenig, denn der Schwangerschaftsabbruch blieb strafbar und es gab kaum Ärzt/innen, die diesen durchführten.

Im Nationalsozialismus kam es zu einer extremen und nicht vergleichbaren Entwicklung in der Geschichte des Verbotes des Schwangerschaftsabbruchs. Wieder eingeführt wurden im Jahr 1933:

das strikte Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und das Verbot von Reklame für Mittel, die zum Schwangerschaftsabbruch führen | § 219.

1935 wurde das Gesetz zur rassenhygienisch begründeten Zwangsabtreibung und -sterilisation verabschiedet.

Ab 1937 wurden Hebammen zum Denunziantentum verpflichtet und mussten jede Fehlgeburt notieren.

Ab 1943 drohte die Todesstrafe bei Schwangerschaftsabbruch mit „fortgesetzter Beeinträchtigung“ für Ärzte, Hebammen, Kurpfuscher.5)

Nach Beendigung des Nationalsozialismus etablierten sich in der Bundesrepublik konservative sexual- und familienpolitische Vorstellungen und bevölkerungspolitische Ziele. So wurde der § 218 StGB fast unverändert übernommen, lediglich die 1943 wieder eingeführte Todesstrafe wurde 1953 gestrichen und es kam zur Novellierung hinsichtlich medizinischer Indikationen. Der „Abtreibungstourismus“ führte zahlreiche Frauen der BRD bis zur Reform des Paragrafen nach Holland und England, Frauen aus der DDR vor allem nach Polen – oder in die Illegalität.

Im gesellschaftspolitischen Klima der 1968er wurde auch die Frauenbewegung stärker. 1971 forderte sie in der BRD das Recht auf Selbstbestimmung. Die im gleichen Jahr durchgeführte bundesweite Kampagne „Ich habe abgetrieben“ strebte völlige Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs an.

1972 führte die DDR mit Verweis auf die Gesetzgebung in den sozialistischen Nachbarländern das Recht für Frauen ein, bis zur zwölften Schwangerschaftswoche die Schwangerschaft durch einen ärztlichen Eingriff unterbrechen zu lassen, ohne einen förmlichen Antrag stellen zu müssen oder die Motive offen zu legen (§ 153–155 StGB der DDR).

Unter dem Eindruck der Entwicklungen in der DDR, in England, Schweden und der Niederlande konnte 1976 in der BRD die „Fristenlösung“ durchgesetzt werden: ein Schwangerschaftsabbruch bis zur zwölften Woche, der nur straffrei war bei bestimmten Indikationen.

Mit der Wiedervereinigung 1990 ging die in der DDR praktizierte fortschrittliche Regelung verloren.

Seit 1995 ist in Deutschland ein Schwangerschaftsabbruch ohne Indikation rechtswidrig; aber straffrei, wenn die Frau eine Beratung nachweist. Ausnahmen bilden medizinische oder kriminologische Indikationen. Dieses Fristenmodell wurde mit der Beratungs- und dreitägigen Wartepflicht während der ersten zwölf Schwangerschaftswochen kombiniert. Dies bedeutet: die Schwangere hat grundsätzlich die rechtliche Pflicht, den Embryo auszutragen.

Dabei ist das Recht auf Schwangerschaftsabbruch Teil der sexuellen und reproduktiven Rechte wie sie u.a. in Artikel 16 der UN-Frauenrechtskonvention „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979“ verankert sind. Deutschland ratifizierte diese Konvention 1985 und damit auch den Artikel 16, Absatz 1|e:

„Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in Ehe- und Familienfragen und gewährleisten auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgende Rechte: […] gleiches Recht auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über Anzahl und Altersunterschied ihrer Kinder sowie auf Zugang zu den zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Informationen, Bildungseinrichtungen und Mitteln.“

UN-Frauenrechtskonvention | Convention on the Elimination
of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW)

Trotz Zustimmung zur CEDAW hat sich in Deutschland ein solch umfassendes Verständnis bislang nicht durchgesetzt.6) Und die katholische Kirche hält bis heute an einem Verbot von Verhütungsmitteln fest.

Die in Deutschland geltende gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs als Straftat hat Auswirkungen:

…auf die Versorgungssituation der Frauen. Ärzt/innen sind zentrale Ansprechpersonen für ungewollt Schwangere – doch zunehmend lehnen diese den Schwangerschaftsabbruch aufgrund ihrer persönlichen Gewissensfreiheit ab. Gegenwärtig bestehen bereits Versorgungslücken.7)

So sank die Zahl der Praxen und Kliniken in Deutschland, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, von 2003 bis 2018 um 40 % von 2.000 auf 1.200 Einrichtungen; in einigen Regionen wie Trier oder Hamm gibt es gar keine Einrichtung mehr.8) Laut Bundesärztekammer nehmen deutschlandweit 2020 nur 300 Ärzt/innen offiziell Schwangerschaftsabbrüche vor.9)

Da Schwangerschaftsabbruch rechtlich eine Straftat ist, ist das Wissen um Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland nicht mehr regulärer Bestandteil des Medizinstudiums und der fachärztlichen gynäkologischen Ausbildung.10) Dies führt zu eklatantem Nichtwissen – und damit zu unsicheren Abbrüchen, womit Risiken für Schwangere steigen.11)

Wartefristen, fehlende Informationen, organisatorische Hürden, finanzielle Belastungen und ein moralisierender Rechtfertigungsdruck erzeugen hohe psychische Belastungen bei den Schwangeren in einer extrem angespannten Situation.

 … und es kommt wieder zu einer medizinischen Unterversorgung der Frauen.

Die Diskussion um das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche im § 219a zeigt die fortbestehende Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs. Die Gießener Ärztin Kristina Hänel wurde 2017 angezeigt und 2019 zum dritten Mal verurteilt.12)

Gesetzgebung, Pflichtberatung und die Urteile zum § 219a sind demütigend, da sie unterstellen, dass Schwangere keine eigenverantwortliche Entscheidung treffen können. Ein internationaler Vergleich zeigt die beschämende Umgangsweise in Deutschland: Ein derartiger Eingriff in die Informationsfreiheit von Ärzt/innen und Frauen ist fast einzigartig in Europa. In Frankreich z.B. ist der Schwangerschaftsabbruch nicht strafrechtlich geregelt, sondern im Gesundheitsgesetz verankert. Es gibt eine staatliche Homepage, aus der alle Informationen inklusive Adressen zu entnehmen sind.13)

2020 diskutiert die Stadt Leipzig, Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie Praxen und Kliniken, die Schwangerschaftskonfliktberatungen durchführen, auf den Webseiten der Stadt öffentlich zu machen. „Die Veröffentlichung ist zulässig, da sich für die Stadt Leipzig gemäß § 219a StGB kein Vermögensvorteil ergibt, wenn diese Informationen wertfrei zur Verfügung gestellt werden.“14)

Fußnoten
1) Vgl. Hacker, Gesine; Heine, Stefanie (2006): Verhütungswissen im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit, in: Metz-Becker, Marita (Hg.): Wenn Liebe ohne Folgend bliebe… Zur Kulturgeschichte der Verhütung. Marburg: Jonas-Verlag, S. 10-20; vgl. wo nicht anders ausgewiesen zu den historischen Aspekten des § 218: Jütte, Robert (Hg.) (1993): Geschichte der Abtreibung. Von der Antike bis zur Gegenwart. München: Beck; Maleck-Lewy, Eva (1994): Und wenn ich nun schwanger bin? Frauen zwischen Selbstbestimmung und Bevormundung, Berlin: Aufbau Taschenbuch Verlag; Däubler-Gmelin, Herta; Faerber-Husemann, Renate (1987): § 218. Der tägliche Kampf um die Reform. Bonn: Neue Verlagsgesellschaft GmbH.

2) Prof. Dr. Ulrike Busch, HS Merseburg, Vortrag „§219a oder §218/§219. Über Zusammenhänge und Unterschiede, Kompromisse und Möglichkeiten“, 17.06.2018 in der Frauenkultur e.V..

3) Bergmann, Anna A. (1988): Die rationalisierten Triebe. Rassenhygiene, Eugenik und Geburtenkontrolle im Deutschen Kaiserreich, Berlin: Univ. Berlin, Diss., S. 144ff.

4) Soden, Kristine von (1988): Die Sexualberatungsstellen der Weimarer Republik, 1919–1833, Berlin: Ed. Hentrich, S. 58ff.

5) Klein, Laura; Wapler, Friederike (2019): Reproduktive Gesundheit und Rechte. In: ApuZ 20/2019, S. 20-26, hier S. 22.

6) Tamma, Paola (24.05.2018): Auch wenn die Schwangerschaftsabbruch legal ist, wird der Zugang nicht gewährt, online verfügbar unter: https://www.europeandatajournalism.eu/ger/Nachrichten/Daten-Nachrichten/Auch-wenn-die-Schwangerschaftsabbruch-legal-ist-wird-der-Zugang-nicht-gewaehrt (Zugriff: 15.12.2019).

7) Baier, Alicia; Behnke, Anna-Lisa; Schäfer, Philip (18.01.2019): Zwischen Tabu, Passivität und Pragmatismus: Mediziner*innen zu Schwangerschaftsabbruch, online verfügbar unter: https://www.gwi-boell.de/de/2019/01/18/zwischen-tabu-passivitaet-und-pragmatismus-medizinerinnen-zum-schwangerschaftsabbruch (Zugriff: 15.12.2019); ARD, Sendung Kontraste vom 23.08.2018, online verfügbar unter: https://www.ardmediathek.de/tv/Kontraste/Immer-weniger-%C3%84rzte-bieten-Schwangerscha/Das-Erste/Video?bcastId=431796&documentId=55378868 (diese Seite existiert nicht mehr); Prof. Dr. Ulrike Busch, HS Merseburg, Vortrag „§219a oder §218/§219. Über Zusammenhänge und Unterschiede, Kompromisse und Möglichkeiten“, 17.06.2018 in der Frauenkultur e.V.

8) 300 Ärzte als Anbieter von Schwangerschaftsabbrüchen registriert (30.01.2020), online verfügbar unter: https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2020-01/schwangerschaftsabbruch-bundesaerztekammer-liste-anlaufstellen-frauen, (Zugriff: 31.01.2020); https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/versorgung/schwangerschaftsabbruch/ (Zugriff: 31.01.2020).

9) Baier, Alicia; Behnke, Anna-Lisa; Schäfer, Philip (18.01.2019): Zwischen Tabu, Passivität und Pragmatismus: Mediziner*innen zu Schwangerschaftsabbruch, online verfügbar unter: https://www.gwi-boell.de/de/2019/01/18/zwischen-tabu-passivitaet-und-pragmatismus-medizinerinnen-zum-schwangerschaftsabbruch (Zugriff: 15.12.2019).

10) Krolzik-Matthei, Katja (2019): Schwangerschaftsabbrüche in der Debatte in Deutschland und Europa. In: APUZ 20/2019, S. 4-11, hier S. 6.

11) Kristina Hähnel verliert erneut Berufungsprozess (12.12.2019), online verfügbar unter: https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2019-12/paragraf-219a-schwangerschaftsabbruch-werbeverbot-christina-haenel-geldstrafe (Zugriff: 15.12.2019).

12 ) Prof. Dr. Ulrike Busch, HS Merseburg, Vortrag „§219a oder §218/§219. Über Zusammenhänge und Unterschiede, Kompromisse und Möglichkeiten“, 17.06.2018 in der FrauenKultur e.V.

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